Der
arbeitsrechtliche Kündigungsschutz
Kündigungen, für welche das Kündigungsschutzgesetz gilt, sind nur unter erschwerten Bedingungen möglich.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse, die mindestens 6 Monate bestanden haben. Zuvor kann der Arbeitgeber ohne Angabe jeglicher Gründe kündigen. Darüber hinaus gilt das Kündigungsschutzgesetz nur für Betriebe, in welchen der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Auszubildende werden bei der Berechnung der Arbeitnehmer nicht mit gerechnet, Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden als halbe Arbeitsstelle gerechnet, Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 20 und 30 Stunden werden mit dem Faktor 0,75 eingerechnet. Ergibt diese Berechnung, dass der Betrieb in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt und besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, so ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam, wenn sie "sozial ungerechtfertigt" ist. § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes sieht hier zwei Möglichkeiten vor, die eine Kündigung sozial rechtfertigen, Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen einerseits oder dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegen stehen. Die Vorschrift des § 1 Kündigungsschutzgesetz gebe ich am Ende wieder. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer, der mit seiner Kündigung nicht einverstanden ist, einer Frist zur Klageerhebung unterliegt. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben, erhebt er innerhalb dieser Frist, die mit Zugang der Kündigung beginnt, die Klage nicht, kann er sich gegen diese Kündigung nicht mehr wehren.
Es kommt dann beim Arbeitsgericht zunächst zu einer sogenannten Güteverhandlung. Die Arbeitsgerichte schlagen hier in aller Regel die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vor. Dies gilt in der Regel nur im Rahmen eines Vergleiches, steht allerdings die Sozialwidrigkeit einer Kündigung einerseits fest und ist andererseits die Zusammenarbeit für den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar, kann der Arbeitnehmer noch im Zuge des Kündigungsschutzverfahrens den Antrag stellen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Der erste Antrag muss allerdings immer ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sein. Kommt es zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, sind für die Fälle ab dem 01.04.1999 keine Nachteile beim Arbeitslosengeld zu erwarten. Abfindungen werden auf das Arbeitslosengeld nicht angerechnet, eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem die gesetzliche oder vereinbarte Kündigungsfrist abgelaufen wäre. Eine "auf dem Rücken des Arbeitsamtes" abgeschlossene Abfindungsvereinbarung dergestalt, dass man die Kündigungsfrist verkürzt und dafür die Abfindung erhöht, ist also in der Praxis nicht empfehlenswert.
Bei Erhebung der Kündigungsschutzklage ist dem Arbeitnehmer ein Prozessrisiko hinsichtlich der Kosten des Arbeitgebers weitgehend abgenommen. Die Kostentragungspflicht im Arbeitsgerichtsprozess unterscheidet sich von der normalen. Im Falle des Unterliegens wird die Partei in der ersten Instanz nicht durch das Gericht verpflichtet, auch die Anwaltskosten der Gegenseite zu übernehmen. Jede Partei zahlt in 1. Instanz die Kosten des eigenen Anwaltes. Die führt natürlich auch dazu, dass bei Klageerhebung man die zu erwartende Abfindung in Relation zu den entstehenden Kosten setzen muss und es sich dies zweckmäßiger Weise auch ausrechnen lässt. Die übliche Abfindung, die die Gerichte vorschlagen, ist ein halbes Bruttogehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Die Einzelheiten, unter welchen eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist und unter Umständen auch dazu führen kann, dass ohne Zahlung einer Abfindung ein Arbeitsverhältnis aufzulösen ist, ergeben sich aus dem § 1 des Kündigungssschutzgesetzes, den ich nun wiedergebe:
Zu den Tätigkeitsgebieten einer Kanzlei gehört u.a. das Arbeitsrecht. Wir bearbeiten bundesweit vor den Gerichten insbesondere Kündigungsschutzverfahren. Sie können unter unserer E-Mail Adresse arbeitsrecht@rickenbach-noll.de unverbindlich nachfragen, ob wir für Ihren Fall in Betracht kommen.
§ 1 KSchG
Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne
Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist
rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die
Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person
oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende
betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die
Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
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1. |
in Betrieben des privaten Rechts
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2. |
in Betrieben und Verwaltungen des
öffentlichen Rechts
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Satz 2 gilt
entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten
Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein
Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die
Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden
betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt
worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt,
wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale
Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat;
auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl
geführt haben. Satz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische,
wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse
die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter
Arbeitnehmer bedingen und damit der Auswahl nach sozialen
Gesichtspunkten entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu
beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne
des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem
Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie
nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, welche sozialen
Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen sind und
wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten
sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe
Fehlerhaftigkeit überprüft werden.